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§ 279 ASVG BGBl. Nr. 157/1991
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 157/1991
SRÄG 1991
28. 03. 1991
01. 04. 1991
30. 06. 1993

Knappschaftsvollpension

§ 279. (1) Anspruch auf Knappschaftsvollpension hat der (die) Versicherte, wenn die Wartezeit erfüllt ist (§ 236) und er (sie) am Stichtag (§ 223 Abs. 2) weder in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz noch in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz noch in der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz pflichtversichert ist, noch Anspruch auf einen der im § 23 Abs. 2 des Bezügegesetzes bezeichneten Bezüge hat

1. 

bei dauernder Invalidität,

2. 

bei vorübergehender Invalidität ab der 27. Woche ihres Bestandes; hiebei sind Zeiträume einer auf der gleichen Ursache beruhenden Invalidität zusammenzurechnen, wenn diese Zeiträume nicht mehr als vier Monate auseinanderliegen. Eine Pflichtversicherung auf Grund einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes und eine Pflichtversicherung auf Grund eines am Stichtag bereits beendeten Beschäftigungsverhältnisses, aus dem dem (der) Versicherten noch ein Anspruch auf Kündigungsentschädigung oder ein Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld anstelle von Kündigungsentschädigung zusteht, haben hiebei außer Betracht zu bleiben.

(2) Anspruch auf Knappschaftsvollpension hat auch, sofern die Wartezeit erfüllt ist, eine versicherte Ehegattin nach dem Tode des Ehegatten, wenn sie das 55. Lebensjahr vollendet und mindestens vier lebende Kinder geboren hat. Das gleiche gilt für eine versicherte Frau, deren Ehe mit dem verstorbenen früheren Ehegatten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist, wenn ihr der verstorbene frühere Ehegatte zur Zeit seines Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte.

(3) § 254 Abs. 3 und 4 und § 256 sind entsprechend anzuwenden.