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§ 284 ASVG BGBl. Nr. 20/1994
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 20/1994
52. ASVGNov
11. 01. 1994
01. 07. 1993
31. 08. 1996

Knappschaftsalters(voll)pension, Ausmaß

§ 284. (1) Die Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters mit Ausnahme des Knappschaftssoldes und die Knappschaftsvollpension bestehen aus dem Steigerungsbetrag, bei Vorliegen einer Höherversicherung auch aus dem besonderen Steigerungsbetrag gemäß § 248 Abs. 1 und ferner bei Vorliegen wesentlich bergmännischer Tätigkeit aus dem Leistungszuschlag gemäß Abs. 6. Zur Knappschaftsvollpension gebührt ein Zurechnungszuschlag nach Maßgabe des § 284a. Der Steigerungsbetrag ist ein Hundertsatz der Bemessungsgrundlage.

(2) Der Hundertsatz gemäß Abs. 1 beträgt

1. 

für Versicherungsmonate mit Ausnahme von Versicherungsmonaten für Zeiten der Kindererziehung (§§ 227a, 228a) für je zwölf Versicherungsmonate
bis zum 360. Monat ............ 2,1,
vom 361. Monat an ............. 1,6;

2. 

für Versicherungsmonate für Zeiten der Kindererziehung für je zwölf Versicherungsmonate 2,1. Ein Rest von weniger als zwölf Versicherungsmonaten wird in der Weise berücksichtigt, daß für jeden restlichen Monat ein Zwölftel des nach der zeitlichen Lagerung in Betracht kommenden Hundertsatzes heranzuziehen ist; der sich ergebende Hundertsatz ist auf drei Dezimalstellen zu runden.

(3) Bei Inanspruchnahme einer Leistung nach dem 60. Lebensjahr bei Männern bzw. nach dem 55. Lebensjahr bei Frauen ist, sofern zu diesem Zeitpunkt nicht bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme von Pensionen aus dem Versicherungsfall des Todes bestanden hat, der Hundertsatz gemäß Abs. 2 mit dem Faktor, der sich aus der Teilung der Zahl 87 durch die um acht Sechzigstel der Zahl der Monate, die bei Männern zwischen der Vollendung des 60. Lebensjahres, bei Frauen zwischen der Vollendung des 55. Lebensjahres und dem Stichtag liegen, verminderte Zahl 87 ergibt, zu vervielfachen. Von den Monaten, die zwischen der Vollendung des 60. Lebensjahres bei Männern bzw. des 55. Lebensjahres bei Frauen und dem Stichtag liegen, sind höchstens 60 Monate zu berücksichtigen. Der Faktor ist auf sechs Dezimalstellen zu runden.

(4) Der Steigerungsbetrag gemäß Abs. 1 darf 87 vH der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (§§ 238 Abs. 1, 239 Abs. 1, 241) nicht übersteigen.

(5) Als monatlicher Leistungszuschlag gebühren für je zwölf Monate wesentlich bergmännischer Tätigkeit oder ihr gleichgestellter Tätigkeit (§ 236 Abs. 3) 3 vT der Bemessungsgrundlage. Volle Monate, während derer Anspruch auf Knappschaftspension, Knappschaftsvollpension oder eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters mit Ausnahme des Knappschaftssoldes bestand, sind hiebei nicht zu zählen.