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§ 284 ASVG BGBl. Nr. 609/1987
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 609/1987
SRÄG 1987
23. 12. 1987
01. 01. 1988
30. 06. 1993

Knappschafts(alters)vollpension, Ausmaß

§ 284. (1) Die Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters mit Ausnahme des Knappschaftssoldes und die Knappschaftsvollpension bestehen aus dem Steigerungsbetrag und dem Kinderzuschlag, bei Vorliegen einer Höherversicherung auch aus dem besonderen Steigerungsbetrag nach § 248 Abs. 1 und ferner bei Vorliegen wesentlich bergmännischer Tätigkeit aus dem Leistungszuschlag nach Abs. 5. Der Steigerungsbetrag ist ein Hundertsatz der Bemessungsgrundlage.

(2) Der Hundertsatz nach Abs. 1 beträgt für je zwölf Versicherungsmonate

  

bis zum 360. Monat .............. 2,1,

  

vom 361. Monat an ............... 1,6.

Ein Rest von weniger als zwölf Versicherungsmonaten wird in der Weise berücksichtigt, daß für jeden restlichen Monat ein Zwölftel des nach der zeitlichen Lagerung in Betracht kommenden Hundertsatzes heranzuziehen ist; der sich ergebende Hundertsatz ist auf drei Dezimalstellen zu runden.

(3) Liegt der Stichtag (§ 223 Abs. 2) vor der Vollendung des 50. Lebensjahres, erhöht sich der sich nach Abs. 2 ergebende Hundertsatz für je zwölf Monate ab dem Stichtag bis zum Monatsersten nach Vollendung des 50. Lebensjahres um 2,1 mit der Maßgabe, daß der so ermittelte Hundertsatz für den Steigerungsbetrag 56 nicht übersteigt (Zurechnungszuschlag). Abs. 2 zweiter Satz gilt entsprechend.

(4) Bei der Bemessung des Steigerungsbetrages sind höchstens 540 Versicherungsmonate heranzuziehen.

(5) Als monatlicher Leistungszuschlag gebühren für je zwölf Monate wesentlich bergmännischer Tätigkeit oder ihr gleichgestellter Tätigkeit (§ 236 Abs. 3) 3 vT der Bemessungsgrundlage. Volle Monate, während derer Anspruch auf Knappschaftspension, Knappschaftsvollpension oder eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters mit Ausnahme des Knappschaftssoldes bestand, sind hiebei nicht zu zählen.

(6) Fällt eine Pension innerhalb von fünf Jahren nach Wegfall einer anderen nach diesem Bundesgesetz festgestellten Pension der Pensionsversicherung an, so tritt für die Bemessung des bis zum Bemessungszeitpunkt der weggefallenen Leistung erworbenen Steigerungsbetrages bzw. Leistungszuschlages anstelle des sich nach Abs. 1 bis 5 ergebenden Hundertsatzes des Steigerungsbetrages der für die weggefallene Leistung maßgebende Hundertsatz des Steigerungsbetrages bzw. Leistungszuschlages. Ein Grundbetrag oder Grundbetragszuschlag, der in der weggefallenen Leistung enthalten war, ist beim Hundertsatz des Steigerungsbetrages zu berücksichtigen. Der für den ab dem Bemessungszeitpunkt der weggefallenen Leistung maßgebliche Hundertsatz des Steigerungsbetrages bzw. Leistungszuschlages ergibt sich aus der Verminderung des zum Stichtag der neu anfallenden Leistung festgestellten Hundertsatzes des Steigerungsbetrages bzw. Leistungszuschlages um den Hundertsatz des Steigerungsbetrages bzw. Leistungszuschlages der weggefallenen Leistung. Der Hundertsatz des gesamten Steigerungsbetrages bzw. Leistungszuschlages darf den Hundertsatz des Steigerungsbetrages bzw. Leistungszuschlages der weggefallenen Leistung nicht unterschreiten.