Dokumentanzeige

§ 299 ASVG BGBl. Nr. 294/1960, S. 2237
Stichtag: 01. 01. 1962  
Sichttag: 11. 01. 1962
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 294/1960, S. 2237
8. ASVGNov
29. 12. 1960
01. 01. 1961

Tragung des Aufwandes für die Ausgleichszulage

§ 299. (1) Die Ausgleichszulage ist unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 3 von dem Lande zu ersetzen, in dem der Sitz des endgültig verpflichteten Fürsorgeverbandes liegt, der für den Empfänger der Ausgleichszulage zuständig ist oder wäre.

(2) Der Bund trägt

a) 

25 v. H. der bis zum 31. März 1959,

b) 

53 v. H. der vom 1. April 1959 bis zum 31. Dezember 1960 ausbezahlten Ausgleichszulage.

(3) Das Land hat die von ihm ersetzten Beträge an Ausgleichszulagen auf die Fürsorgeverbände des Landes im Verhältnis der Finanzkraft der einzelnen Fürsorgeverbände aufzuteilen. Die Finanzkraft jedes Fürsorgeverbandes ist nach der sich aus § 23 Abs. 5 letzter Satz des Familienlastenausgleichsgesetzes, BGBl. Nr. 18/1955, ergebenden Finanzkraft der verbandsangehörigen Gemeinden zu bestimmen.

(4) Die Ersätze für geleistete Ausgleichszulagen im Sinne des Abs. 1 werden mit dem Ablauf der zweiten Woche nach Vorlage der Abrechnung des Versicherungsträgers fällig. § 63 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

(5) Die näheren Bestimmungen zur Durchführung der Abs. 1 bis 3 trifft das Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen und dem Bundesministerium für Inneres.