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§ 311a ASVG BGBl. I Nr. 44/2016, S. 36; 18/2016, S. 1
Stichtag: 01. 01. 2020  
Sichttag: 22. 12. 2018
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 44/2016, S. 36; 18/2016, S. 1
AprilNov 18/2016 idF LSD-BG
13. 06. 2016
01. 03. 2016

Ende der Pensionsversicherungsfreiheit eines aufrechten Dienstverhältnisses

§ 311a. (1) Endet die Pensionsversicherungsfreiheit eines im § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a in der am 29. Februar 2016 geltenden Fassung genannten Dienstverhältnisses, ohne dass der Dienstnehmer/die Dienstnehmerin aus dem bisher pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis ausgeschieden ist, so ist ein Überweisungsbetrag nach § 311 zu leisten. Dabei beträgt der Überweisungsbetrag für jeden Monat des pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses 22,8% der Berechnungsgrundlage (§ 311 Abs. 6).

(2) Wurde ein Überweisungsbetrag nach Abs. 1 geleistet, so ist für das betroffene Dienstverhältnis die Aufnahme in die Pensionsversicherungsfreiheit nach den §§ 308 bis 310 ausgeschlossen.