Einholung von Stellungnahmen durch die Träger der Krankenversicherung
§ 339. (1) Vor der beabsichtigten Errichtung, Erwerbung oder Erweiterung eigener Einrichtungen zur Betreuung der Versicherten und ihrer anspruchsberechtigten Angehörigen haben die Träger der Krankenversicherung den in Betracht kommenden örtlich zuständigen öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen der Ärzte, Dentisten und der anderen Vertragspartner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) Im behördlichen Verfahren wegen Genehmigung der Neuerrichtung, Erwerbung oder Erweiterung sowie Inbetriebnahme von Einrichtungen nach Abs. 1 genießen die öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen der dort bezeichneten Berufe Parteistellung im Sinne des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172.