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§ 351b ASVG BGBl. Nr. 297/1995
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 297/1995
StruktAnpG 1995
04. 05. 1995
01. 07. 1995
31. 08. 2002

Verträge zwischen den Trägern der Pensionsversicherung und den Gebietskörperschaften über die Durchführung medizinischer Begutachtung

§ 351b. Zwischen den Trägern der Pensionsversicherung und den in Betracht kommenden Gebietskörperschaften können Verträge abgeschlossen werden, die die Durchführung der medizinischen Begutachtung zur Beurteilung der Voraussetzungen einer Ruhestandsversetzung sowie des Anspruches auf Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz und die hiefür zu entrichtenden Vergütungen regeln.