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§ 427 ASVG BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
Stichtag: 01. 01. 1975  
Sichttag: 30. 12. 1974
Allgemeines Sozialversicherunsgesetz
BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
ASVG StF
30. 09. 1955
01. 01. 1959

Hauptversammlung

§ 427. (1) Die Zahl der Versicherungsvertreter in der Hauptversammlung beträgt:

bei Versicherungsträgern mit einem Versichertenstand bis zu 20.000 .......

30;

bei Versicherungsträgern mit einem Versichertenstand bis zu 50.000 .......

60;

bei Versicherungsträgern mit einem Versichertenstand bis zu 150.000 .....

90;

bei Versicherungsträgern mit einem Versichertenstand bis zu 300.000 .....

120;

bei Versicherungsträgern mit einem Versichertenstand bis zu 500.000 .....

150;

bei Versicherungsträgern mit einem Versichertenstand über 500.000 .......

180.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes, des Überwachungsausschusses und der Landesstellenausschüsse sowie die Versicherungsvertreter in den Rentenausschüssen gehören gleichzeitig der Hauptversammlung an. Ihre Zahl ist auf die Zahl der Versicherungsvertreter in der Hauptversammlung in der Gruppe anzurechnen, der sie im Vorstand beziehungsweise im Überwachungsausschuß, Rentenausschuß oder Landesstellenausschuß angehören.