Landesstellenausschüsse
§ 430. (1) Die Zahl der Mitglieder der Landesstellenausschüsse der im § 428 Abs. 1 Z 1 und 3 genannten Versicherungsanstalten wird durch die Satzung festgesetzt.
(2) Die Vorsitzenden der Landesstellenausschüsse sind gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes. Sie zählen auf die Gruppe der Dienstnehmer oder Dienstgeber, je nachdem, welcher dieser beiden Gruppen sie im Landesstellenausschuß angehören.