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§ 447d ASVG BGBl. Nr. 609/1987
Stichtag: 01. 01. 1988  
Sichttag: 23. 12. 1987
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 609/1987
SRÄG 1987
23. 12. 1987
01. 01. 1988

Darlehen aus dem Ausgleichsfonds

§ 447d. (1) Aus den Mitteln des Ausgleichsfonds können den beitragspflichtigen Krankenversicherungsträgern auch Darlehen gewährt werden. Für diesen Zweck dürfen Mittel höchstens bis zur Höhe von 50 v. H. der Rücklage nach § 447a Abs. 4 verwendet werden.

(2) Die Bestimmungen des § 447c Abs. 3 bis 5 gelten entsprechend.