Mitwirkung für Zwecke der Ermittlung der Höhe der Witwen(Witwer)pension
§ 459c. Die zur Durchführung der im
§ 264 Abs. 5 genannten Rechtsvorschriften zuständigen Stellen gelten für Zwecke der Ermittlung der Höhe der Witwen(Witwer)pension als Versicherungsträger im Sinne des
§ 321.