Mitwirkung der Abgabenbehörden des Bundes für Zwecke der Feststellung der Pflichtversicherung
§ 459d. (1) Die Abgabenbehörden des Bundes haben den Trägern der Sozialversicherung den Inhalt der Mitteilungen gemäß
§ 109a Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 nach Maßgabe des Abs. 3 zu übermitteln.
(2) Die übermittelten Daten dürfen nur zur Feststellung der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz verwendet werden.
(3) Das Verfahren der Übermittlung und der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung von den in Abs. 1 genannten Daten sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten zu bestimmen.