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§ 459d ASVG BGBl. Nr. 600/1996
Stichtag: 01. 01. 1997  
Sichttag: 31. 10. 1996
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 600/1996
WerkVertrNov
31. 10. 1996
01. 01. 1997

Mitwirkung der Abgabenbehörden des Bundes für Zwecke der Feststellung der Pflichtversicherung

§ 459d. (1) Die Abgabenbehörden des Bundes haben den Trägern der Sozialversicherung den Inhalt der Mitteilungen gemäß § 109a Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 nach Maßgabe des Abs. 3 zu übermitteln.

(2) Die übermittelten Daten dürfen nur zur Feststellung der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz verwendet werden.

(3) Das Verfahren der Übermittlung und der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung von den in Abs. 1 genannten Daten sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten zu bestimmen.