NEUNTER TEIL
Sonderbestimmungen
ABSCHNITT I
Versicherung der unständig beschäftigten Arbeiter in der Land-
und Forstwirtschaft
Umfang der Versicherung
§ 461. (1) Unständig beschäftigte Arbeiter in der Land- und Forstwirtschaft (§ 27) sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes versichert (vollversichert).
(2) Die Versicherung der unständig beschäftigten Arbeiter nach Abs. 1 wird, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt wird, in der Kranken- und Unfallversicherung nach den sonstigen Vorschriften über diese Versicherungen, in der Pensionsversicherung nach den sonstigen Vorschriften über die Pensionsversicherung der Arbeiter durchgeführt.
(3) Die Aufwendungen in der Unfallversicherung der bei der Land- und Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt versicherten unständig beschäftigten Arbeiter sind bei der Festsetzung der Beiträge gemäß § 72 mitzuberücksichtigen. Beiträge nach den
§§ 51,
52 und
54 sind für solche unständig beschäftigte Arbeiter nicht zu leisten.