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§ 471g ASVG BGBl. I Nr. 138/1998
Stichtag: 01. 08. 1998  
Sichttag: 18. 08. 1998
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 138/1998
55. ASVGNov
18. 08. 1998
01. 08. 1998

Besondere Formalversicherung

§ 471g. Hat eine nach Anwendung des § 44a nicht der Vollversicherung unterliegende Person dem Versicherungsträger glaubhaft mitgeteilt, daß ihre monatlichen allgemeinen Beitragsgrundlagen aus zwei oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen den im § 5 Abs. 2 Z 2 angeführten Betrag im monatlichen Durchschnitt voraussichtlich übersteigen werden, so besteht ab dem Zeitpunkt, für den erstmals die Beiträge entrichtet worden sind, eine besondere Formalversicherung. § 21 Abs. 2 und 3 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die besondere Formalversicherung

1. 

auch dann endet, wenn die formalversicherte Person die im ersten Satz genannte Mitteilung widerruft;

2. 

auch der Pflichtversicherung nach diesem Abschnitt gleichzuhalten ist.

Die Mitteilung ist einer Meldung gemäß § 56 gleichzuhalten.