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§ 3 GSVG BGBl. Nr. 610/1987, S. 4026
Stichtag: 01. 01. 1988  
Sichttag: 23. 12. 1987
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 610/1987, S. 4026
13. GSVGNov
23. 12. 1987
01. 01. 1988

Teilversicherung in der Kranken- bzw. Pensionsversicherung

§ 3. (1) Pflichtversichert in der Krankenversicherung sind überdies die Bezieher einer Pension (Übergangspension), ausgenommen einer Höherversicherungspension, wenn und solange sie sich ständig im Inland aufhalten.

(2) Soweit es sich nicht um einen Pflichtversicherten im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 bzw. um einen Pflichtversicherten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 lit. d und Z 4 lit. a bis c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes handelt, stehen den Pflichtversicherten in der Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Personen gleich, denen im Rahmen beruflicher Maßnahmen der Rehabilitation gemäß § 161 berufliche Ausbildung gewährt wird, wenn die Ausbildung nicht auf Grund eines Dienst- oder Lehrverhältnisses erfolgt.

(3) Pflichtversichert in der Pensionsversicherung sind überdies:

1. 

die der Kammer der Wirtschaftstreuhänder auf Grund einer Berufsbefugnis nach der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955, angehörenden Mitglieder einschließlich der Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft und der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, sofern

a) 

diese Gesellschaften Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind und

b) 

die Berufsbefugnis dieser Personen nicht ausschließlich im Rahmen einer Beschäftigung ausgeübt wird, auf Grund der sie der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder auf Grund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß § 131 oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben;

ferner die Witwen und Deszendenten, für deren Rechnung ein Witwenfortbetrieb bzw. ein Deszendentenfortbetrieb nach der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung geführt wird;

2. 

die Mitglieder der Österreichischen Dentistenkammer;

3. 

die freiberuflich tätigen Journalisten, wenn diese Erwerbstätigkeit ihren Hauptberuf und die Hauptquelle ihrer Einnahmen bildet;

4. 

die freiberuflich tätigen bildenden Künstler, wenn diese Tätigkeit ihren Hauptberuf und die Hauptquelle ihrer Einnahmen bildet und sie in Ausübung dieses Berufes keine Angestellten beschäftigen;

5. 

die freiberuflich tätigen Pflichtmitglieder der Tierärztekammern.

(4) Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung besteht für die im Abs. 3 genannten Personen nur, wenn sie das 15. Lebensjahr vollendet haben.

(5) Soweit es sich nicht um einen Pflichtversicherten im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 handelt, stehen den Pflichtversicherten in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Personen gleich, denen im Rahmen beruflicher Maßnahmen der Rehabilitation gemäß § 161 berufliche Ausbildung gewährt wird, wenn die Ausbildung nicht auf Grund eines Dienst- oder Lehrverhältnisses erfolgt.