Dokumentanzeige

§ 26 GSVG BGBl. I Nr. 175/1999
Stichtag: 01. 01. 2002  
Sichttag: 04. 01. 2002
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 175/1999
24. GSVGNov
19. 08. 1999
01. 01. 2000

Beitragsgrundlage in besonderen Fällen

§ 26. (1) Ist in einem Jahr durch ein Elementarereignis wie Hochwasser, Erdrutsch, Vermurung oder Lawinen oder auf Grund von Maßnahmen der Gebietskörperschaften auf dem Gebiete des Bauwesens, insbesondere im Zuge des Ausbaues des Straßen-, Verkehrs- oder Kanalnetzes oder auf Grund von Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186, bzw. nach dem Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909, ein Entfall oder eine Minderung der Einkünfte unter den Durchschnitt der Einkünfte (§ 25) der letzten drei Kalenderjahre vor dem erstmaligen Entfall oder der erstmaligen Minderung eingetreten, so ist über Antrag dieser Durchschnitt der Ermittlung der Beitragsgrundlage zugrunde zu legen.

(2) Der Antrag gemäß Abs. 1 ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Fälligkeit der Beiträge für den ersten Kalendermonat jenes Zeitraumes, für den die Berücksichtigung des Entfalles oder der Minderung der Einkünfte begehrt wird, zu stellen.

(3) Übt ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Pflichtversicherter auch eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten aus, die

1. 

die Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder

2. 

die Pflichtversicherung nach dem Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz oder

3. 

die Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und nach dem Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz begründen, so sind bei Ermittlung der Beitragsgrundlage gemäß § 25 und § 25a die Vorschriften des § 25 Abs. 4 bzw. § 236 lit. a nicht anzuwenden.

(4) Erreicht in den Fällen des Abs. 3 Z 1 die Summe aus dem Teil der Jahresbeitragsgrundlage für Beitragszeiten der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (§ 127 Abs. 3 in der ab 1. Jänner 2000 geltenden Fassung), der auf einen Beitragsmonat der Pflichtversicherung entfällt, und aus der Beitragsgrundlage gemäß § 25 Abs. 2 nicht den Betrag gemäß § 25 Abs. 4 bzw. gemäß § 236 lit. a, so ist Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz der Unterschiedsbetrag zwischen dem Teil der Jahresbeitragsgrundlage für Beitragszeiten der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, der auf einen Beitragsmonat der Pflichtversicherung entfällt, und dem Betrag gemäß § 25 Abs. 4 bzw. gemäß § 236 lit. a.

(5) Erreicht in den Fällen des Abs. 3 Z 2 und 3 die Summe aus der Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz gemäß § 25 Abs. 2, aus der Beitragsgrundlage nach dem Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetz und aus dem Teil der Jahresbeitragsgrundlage für Beitragszeiten der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, der auf einen Beitragsmonat der Pflichtversicherung entfällt, nicht den in Betracht kommenden Betrag gemäß § 25 Abs. 4, so sind die Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz gemäß § 25 Abs. 2 und die Beitragsgrundlage nach dem Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetz verhältnismäßig entsprechend dem Anteil der maßgeblichen Einkünfte aus diesen versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten soweit zu erhöhen, bis die Summe aller Beitragsgrundlagen den in Betracht kommenden Betrag gemäß § 25 Abs. 4 ergibt. Für die Ermittlung dieser Erhöhung ist der Betrag gemäß § 25 Abs. 4 heranzuziehen, wenn er auch nur in einer der beteiligten Versicherungen anzuwenden war. Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz und nach dem Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetz ist der anteilsmäßig erhöhte Betrag.