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§ 35 GSVG BGBl. Nr. 560/1978
Stichtag: 01. 01. 1979  
Sichttag: 23. 11. 1978
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 560/1978
GSVG StF
23. 11. 1978
01. 01. 1979

Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge; Verzugszinsen

§ 35. (1) Die Beiträge sind mit dem Ablauf des Kalendermonates fällig, für den sie zu leisten sind. Der Beitragsschuldner hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 4 auf seine Gefahr und Kosten die Beiträge an den Versicherungsträger unaufgefordert einzuzahlen. Sie bilden mit den Beiträgen zur Unfallversicherung eine einheitliche Schuld. Teilzahlungen werden anteilsmäßig und bei Beitragsrückständen auf den jeweils ältesten Rückstand angerechnet.

(2) Werden die Beiträge durch den Versicherungsträger für die Beitragsmonate eines Kalendervierteljahres gemeinsam vorgeschrieben, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Monates des betreffenden Kalendervierteljahres fällig.

(3) Werden die Beiträge nicht innerhalb von elf Tagen nach der Fälligkeit eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen Verzugszinsen in der Höhe von 8,5 v. H. zu entrichten. § 108 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf volle 10 S abgerundet werden. Der Versicherungsträger kann die Verzugszinsen herabsetzen oder nachsehen, wenn durch die Einhebung in voller Höhe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners gefährdet wären. Die Verzugszinsen können überdies nachgesehen werden, wenn es sich um einen kurzfristigen Zahlungsverzug handelt und der Beitragsschuldner ansonsten regelmäßig seine Beitragspflicht erfüllt hat.

(4) Die Mitglieder der Österreichischen Dentistenkammer (§ 3 Abs. 3 Z. 2), die freiberuflich tätigen bildenden Künstler (§ 3 Abs. 3 Z. 4) und die freiberuflich tätigen Pflichtmitglieder der Tierärztekammern (§ 3 Abs. 3 Z. 5) haben die Beiträge in der Pensionsversicherung an den zur Einhebung der Beiträge in der Kranken- und Unfallversicherung dieser Personen zuständigen Träger der Krankenversicherung einzuzahlen. Der Träger der Krankenversicherung hat diese eingezahlten Beiträge bis zum 20. des der Einzahlung zweitfolgenden Kalendermonates an den Versicherungsträger nach diesem Bundesgesetz abzuführen. Für die Einziehung dieser Beiträge gelten die Vorschriften über die Einziehung der Beiträge nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz entsprechend.