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§ 51 GSVG BGBl. Nr. 485/1984
Stichtag: 01. 01. 1986  
Sichttag: 07. 12. 1984
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 485/1984
9. GSVGNov
07. 12. 1984
01. 01. 1986

Anpassung fester Beträge

§ 51. Sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes feste Beträge mit der Aufwertungszahl bzw. mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen, ist diese Vervielfachung mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres in der Weise vorzunehmen, daß der Vervielfachung mit der Aufwertungszahl bzw. mit dem Anpassungsfaktor der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung gestandene Betrag zugrunde zu legen ist. Die vervielfachten Beträge, ausgenommen der Meßbetrag gemäß § 48, sind auf volle Schilling zu runden. Die sich hienach ergebenden Beträge sind durch Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung festzustellen.