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§ 89 GSVG BGBl. Nr. 648/1982
Stichtag: 01. 01. 1983  
Sichttag: 30. 12. 1982
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 648/1982
7. GSVGNov
30. 12. 1982
01. 01. 1983

Gesundenuntersuchungen

§ 89. (1) Die Versicherten und ihre Angehörigen (§ 83) haben Anspruch auf jährlich eine Gesundenuntersuchung. Sie ist vom Versicherungsträger nach Maßgabe der gemäß § 132b Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erlassenen Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger durchzuführen.

(2) Die im Zusammenhang mit den Gesundenuntersuchungen entstehenden Fahrtkosten sind nach Maßgabe der Bestimmungen des § 103 Abs. 6 zu ersetzen.