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§ 94 GSVG BGBl. Nr. 610/1987, S. 4026
Stichtag: 01. 01. 1988  
Sichttag: 23. 12. 1987
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 610/1987, S. 4026
13. GSVGNov
23. 12. 1987
01. 01. 1988

Zahnbehandlung und Zahnersatz

§ 94. (1) Pflichtleistungen sind

1. 

Zahnbehandlung, und zwar chirurgische und konservierende Zahnbehandlung sowie Kieferregulierungen, soweit sie zur Verhütung von Gesundheitsschädigungen oder zur Beseitigung von berufsstörenden Verunstaltungen notwendig sind;

2. 

Zahnersatz, der notwendig ist, um eine Gesundheitsstörung oder eine wesentliche Störung der Berufsfähigkeit hintanzuhalten.

(2) Zahnbehandlung und Zahnersatz sind durch Ärzte, nach den Bestimmungen des Dentistengesetzes, BGBl. Nr. 90/1949, auch durch Dentisten, in eigenen hiefür ausgestatteten Einrichtungen des Versicherungsträgers oder in Vertragseinrichtungen nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung zu gewähren.

(3) Bei der Inanspruchnahme der Zahnbehandlung oder des Zahnersatzes als Sachleistung ist die Anspruchsberechtigung nachzuweisen.