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§ 113 GSVG BGBl. Nr. 157/1991
Stichtag: 01. 04. 1991  
Sichttag: 28. 03. 1991
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 157/1991
SRÄG 1991
28. 03. 1991
01. 04. 1991

Eintritt des Versicherungsfalles

§ 113. (1) Der Versicherungsfall gilt als eingetreten:

1. 

bei Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters mit der Erreichung des Anfallsalters;

2. 

bei Leistungen aus dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit mit deren Eintritt, wenn aber dieser Zeitpunkt nicht feststellbar ist, mit der Antragstellung;

3. 

bei Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes mit dem Tod.

(2) Stichtag für die Feststellung, ob und in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt, ist der Eintritt des Versicherungsfalles, wenn er auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Eintritt des Versicherungsfalles folgende Monatserste. Wird jedoch der Antrag auf eine Leistung gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 erst nach Eintritt des Versicherungsfalles gestellt, so ist Stichtag für diese Feststellung der Zeitpunkt der Antragstellung, wenn er auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Zeitpunkt der Antragstellung folgende Monatserste. Nach der Entziehung einer Leistung gemäß § 67 Abs. 3 Z 2 bzw. 3 ist Stichtag, unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung, der Zeitpunkt des Wegfalls der Entziehungsgründe, wenn er auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Wegfall folgende Monatserste.