Dokumentanzeige

§ 117a GSVG BGBl. Nr. 586/1980
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 586/1980
3. GSVGNov
30. 12. 1980
01. 01. 1981
31. 07. 1998

Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung

§ 117a. Der Versicherte ist berechtigt, frühestens zwei Jahre vor Vollendung eines für eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters maßgebenden Lebensalters beim Versicherungsträger einen Antrag auf Feststellung der Versicherungszeiten zu stellen. Für die Antragstellung ist § 113 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.