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§ 117b GSVG BGBl. Nr. 586/1980
Stichtag: 01. 01. 2005  
Sichttag: 18. 11. 2005
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 586/1980
3. GSVGNov
30. 12. 1980
01. 01. 1981

Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei der Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung

§ 117b. Ergibt sich nachträglich, daß die Feststellung von Versicherungszeiten gemäß § 117a bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zum Nachteil des Versicherten unrichtig war, so ist mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen.