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§ 256 ASVG BGBl. Nr. 13/1962, S. 317
Stichtag: 01. 01. 1985  
Sichttag: 07. 12. 1984
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 13/1962, S. 317
9. ASVGNov
11. 01. 1962
01. 01. 1962

Zeitlich begrenzte Invaliditätsrente

§ 256. Bei vorübergehender Invalidität kann die Invaliditätsrente für eine bestimmte Frist zuerkannt werden. Besteht nach Ablauf dieser Frist Invalidität weiter und wurde die Weitergewährung der Rente spätestens innerhalb eines Monates nach deren Wegfall beantragt, so ist die Rente für die weitere Dauer der Invalidität zuzuerkennen. Gegen den Ausspruch, daß die Rente auf die Dauer einer bestimmten Zeit gewährt wird, ist eine Klage an das Schiedsgericht der Sozialversicherung nicht zulässig.