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§ 247 ASVG BGBl. Nr. 484/1984
Stichtag: 01. 07. 1993  
Sichttag: 26. 05. 1993
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 484/1984
40. ASVGNov
07. 12. 1984
01. 01. 1985

Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung

§ 247. Der Versicherte ist berechtigt, frühestens zwei Jahre vor Vollendung eines für eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters maßgebenden Lebensalters beim leistungszuständigen Pensionsversicherungsträger einen Antrag auf Feststellung der Versicherungszeiten zu stellen. Für die Antragstellung und die Feststellung der Leistungszuständigkeit ist § 223 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.