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§ 141 GSVG BGBl. Nr. 610/1987, S. 4026
Stichtag: 01. 01. 1988  
Sichttag: 23. 12. 1987
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 610/1987, S. 4026
13. GSVGNov
23. 12. 1987
01. 01. 1988

Besonderer Steigerungsbetrag für Beiträge zur Höherversicherung; Höherversicherungspension

§ 141. (1) Für Beiträge zur Höherversicherung, die für Versicherungszeiten geleistet wurden oder gemäß § 142 als geleistet gelten, ist ein besonderer Steigerungsbetrag zur Alters(Erwerbsunfähigkeits)pension zu gewähren.

(2) Männliche Pflichtversicherte, die das 65. Lebensjahr, und weibliche Pflichtversicherte, die das 60. Lebensjahr vollendet, die Wartezeit für die Alterspension erfüllt, jedoch aus dem Grund der Nichterfüllung der besonderen Voraussetzungen des § 130 Abs. 2 keinen Anspruch auf Alterspension haben, erhalten für die zur Höherversicherung geleisteten Beiträge auf Antrag eine Höherversicherungspension.

(3) Fällt während des Bezuges der Höherversicherungspension die Alterspension gemäß § 130 an, so ist anstelle der Höherversicherungspension der besondere Steigerungsbetrag gemäß Abs. 1 im Ausmaß der bisherigen Höherversicherungspension zu gewähren.

(4) Für die Bemessung des besonderen Steigerungsbetrages gemäß Abs. 1 sind Beiträge zur Höherversicherung, die für vor dem 1. Jänner 1986 gelegene Versicherungszeiten geleistet wurden oder als geleistet gelten, mit den ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktoren (§ 47) aufzuwerten. Der besondere Steigerungsbetrag beträgt für Beiträge zur Höherversicherung für Versicherungszeiten aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1986 monatlich 1 vH der Beiträge zur Höherversicherung.

(5) Für die Bemessung der Höherversicherungspension gemäß Abs. 2 sind Beiträge zur Höherversicherung, die für vor dem 1. Jänner 1986 gelegene Versicherungszeiten geleistet wurden oder als geleistet gelten, mit den ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktoren (§ 47) aufzuwerten. Der Monatsbetrag der Höherversicherungspension wird in Hundertsätzen der zur Höherversicherung geleisteten Beiträge, entsprechend dem Alter des Versicherten im Zeitpunkt der Beitragsleistung, wie folgt bemessen:

Hundertsatz

für Beiträge zur Höherversicherung
geleistet im Alter des Versicherten

  

1,10 .........................................bis zu 40 Jahren,

  

0,90.................... von über 40 bis zu 50 Jahren,

  

0,75.....................von über 50 bis zu 60 Jahren,

  

0,65 .................................... von über 60 Jahren.

(6) Für die Bemessung des besonderen Steigerungsbetrages und des Monatsbetrages der Höherversicherungspension sind Beiträge zur Höherversicherung, die für nach dem 31. Dezember 1985 gelegene Versicherungszeiten geleistet wurden oder als geleistet gelten, mit dem ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (§ 47) aufzuwerten und mit einem Faktor zu vervielfachen. Dieser Faktor ist durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales nach versicherungsmathematischen Grundsätzen festzusetzen. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.

(7) Der monatlich gebührende besondere Steigerungsbetrag und der Monatsbetrag der Höherversicherungspension für nach dem 31. Dezember 1985 gelegene Versicherungszeiten ist die Summe der nach Maßgabe des Abs. 6 berechneten Beträge für die jeweiligen Kalenderjahre, in denen Beiträge zur Höherversicherung geleistet wurden oder als geleistet gelten.