Dokumentanzeige

§ 142 GSVG BGBl. Nr. 412/1996
Stichtag: 01. 01. 2011  
Sichttag: 30. 12. 2010
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 412/1996
21. GSVGNov
20. 08. 1996
01. 08. 1996

Anrechnung von Beiträgen zur freiwilligen Versicherung für die Höherversicherung

§ 142. Beiträge zur freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung, die für Monate entrichtet wurden, die zum Stichtag auch Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, Beitragsmonate nach § 115 Abs. 1 Z 2 oder leistungswirksame Ersatzmonate nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz sind, gelten als Beiträge zur Höherversicherung. Dies gilt nicht, wenn es sich um Ersatzmonate gemäß § 116a oder § 116b handelt.