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§ 176 GSVG BGBl. I Nr. 141/2002, S. 1463
Stichtag: 01. 01. 2004  
Sichttag: 20. 08. 2002
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 141/2002, S. 1463
27. GSVGNov
20. 08. 2002
01. 01. 2004

Fälligkeit der Rückzahlung des Überweisungsbetrages

§ 176. Der Überweisungsbetrag ist binnen 18 Monaten nach dem Ausscheiden aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis zu leisten bzw. zurückzuzahlen; wird jedoch ein Antrag auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung gestellt, so ist der Überweisungsbetrag unverzüglich zu leisten bzw. zurückzuzahlen. § 173 letzter Satz gilt entsprechend.