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§ 214c GSVG BGBl. Nr. 21/1994
Stichtag: 23. 05. 2018  
Sichttag: 23. 05. 2018
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 21/1994
20. GSVGNov
11. 01. 1994
01. 01. 1994

Enthebung von Beiratsmitgliedern (Stellvertretern)

§ 214c. (1) Ein Mitglied des Beirates (Stellvertreter) ist von seinem Amt zu entheben:

1. 

wenn die im § 214 Abs. 2 genannten Bedingungen nicht mehr zutreffen;

2. 

wenn einer der im § 214 Abs. 3 bezeichneten Ausschließungsgründe nach der Bestellung eingetreten ist.

Überdies findet § 200 Abs. 1 Z 1 bis 4 Anwendung.

(2) Die Enthebung des Vorsitzenden des Beirates steht der Generalversammlung, die Enthebung der sonstigen Mitglieder (Stellvertreter) des Beirates dem Vorstand zu.