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§ 227 GSVG BGBl. I Nr. 71/2003, S. 1201
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 71/2003, S. 1201
BudgBeglG 2003
20. 08. 2003
01. 05. 2003
31. 12. 2019

Genehmigungspflicht

§ 227. Die Satzung und jede ihrer Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, die das Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz herzustellen hat, und sind unverzüglich nach der Genehmigung im Internet zu verlautbaren. Nach jeder fünften Änderung der Satzung, frühestens am Beginn der Amtsdauer (§ 202), ist diese unverzüglich neu zu beschließen.