Abschnitt IX
Elektronische Datenverarbeitung
§ 231a. Der Versicherungsträger ist insoweit zur Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten im Sinne des
Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, ermächtigt, als dies zur Erfüllung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist.