Mitwirkung der Kammern der freien Berufe für Zwecke der Selbstversicherung nach § 14a
§ 229e. Die Kammern der freien Berufe (gesetzliche Interessenvertretungen) haben dem Versicherungsträger für die Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach
§ 14a jährlich bis spätestens Ende Jänner eines jeden Jahres eine Liste der per 1. Jänner dieses Jahres eingetragenen Mitglieder zu übermitteln und alle Änderungen hinsichtlich dieser Mitglieder einmal monatlich bekanntzugeben.