Anwendung des Abgabenänderungsgesetzes 1976
§ 252. Soweit nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Einheitswerte land(forst)wirtschaftlicher Betriebe heranzuziehen sind, sind hiebei für Zeiträume ab 1. Jänner 1979 jeweils auch Erhöhungen dieser Einheitswerte nach dem
Abgabenänderungsgesetz 1976, BGBl. Nr. 143, zu berücksichtigen.