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§ 278 GSVG BGBl. I Nr. 16/1999
Stichtag: 01. 01. 2020  
Sichttag: 12. 11. 2019
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 16/1999
SRÄG 1998
12. 01. 1999
13. 01. 1999

Besondere Pensionszulage 1999

§ 278. (1) Personen, die im Juni 1999 Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen haben, gebührt zu der (höchsten) für Juni 1999 auszuzahlenden Pension eine besondere Pensionszulage; diese beträgt bei Anspruch auf eine Ausgleichszulage 300 S, sonst 3,5% des Gesamtpensionseinkommens, höchstens jedoch 300 S.

(2) Als Gesamtpensionseinkommen im Sinne des Abs. 1 gilt die Summe aller Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung.