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§ 29 BSVG BGBl. Nr. 486/1984
Stichtag: 01. 01. 1986  
Sichttag: 07. 12. 1984
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 486/1984
8. BSVGNov
07. 12. 1984
01. 01. 1986

Beiträge zur Höherversicherung in der Pensionsversicherung

§ 29. (1) Für die Höherversicherung sind Beiträge in einer vom Versicherten gewählten Höhe zu entrichten; der jährliche Beitrag darf sechs Siebentel der doppelten Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 23 Abs. 9 Z 2 lit. a nicht übersteigen.

(2) Die Beiträge zur Höherversicherung sind spätestens am 31. Dezember des Jahres einzuzahlen, für das sie gelten.