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§ 31 BSVG BGBl. I Nr. 142/2004, S. 44
Stichtag: 01. 01. 2005  
Sichttag: 15. 12. 2004
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 142/2004, S. 44
PharmonG
15. 12. 2004
01. 01. 2005

Beitrag des Bundes

§ 31. (1) In der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz leistet der Bund für jedes Geschäftsjahr einen Beitrag in der Höhe des Betrages, um den die Aufwendungen die Erträge übersteigen. Hiebei sind bei den Aufwendungen die Ausgleichszulagen und die Leistungen für Kriegsgefangene nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, BGBl. I Nr. 142/2000, und bei den Erträgen der Bundesbeitrag sowie die Ersätze für Ausgleichszulagen und für die Leistungen für Kriegsgefangene nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz außer Betracht zu lassen.

(2) Der Bund leistet zur Unfallversicherung für jedes Geschäftsjahr einen Beitrag in der Höhe eines Drittels der für dieses Jahr fällig gewordenen Beiträge nach § 30 Abs. 1 und 6 sowie in der Höhe eines Drittels der in diesem Geschäftsjahr gezahlten Beiträge nach § 30 Abs. 3.

(3) Der dem Versicherungsträger nach Abs. 1 und 2 gebührende Beitrag des Bundes ist monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.