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§ 46 BSVG BGBl. Nr. 592/1983
Stichtag: 01. 01. 1986  
Sichttag: 07. 12. 1984
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 592/1983
7. BSVGNov
13. 12. 1983
01. 01. 1984

Anpassung der Pensionen

§ 46. (1) Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres sind

a) 

alle Pensionen, für die der Stichtag (§ 104 Abs. 2) vor dem 1. Jänner dieses Jahres liegt,

b) 

alle Hinterbliebenenpensionen, für die der Stichtag (§ 104 Abs. 2) am 1. Jänner dieses Jahres liegt, wenn diese Pensionen von der Pension bemessen wurden, auf die der Verstorbene am Todestag Anspruch hatte,

mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Lit. b ist nicht anzuwenden, wenn der Stichtag für die Pension des Verstorbenen gleichfalls am 1. Jänner dieses Jahres liegt.

(2) Der Anpassung gemäß Abs. 1 ist die Pension zugrunde zu legen, auf die nach den am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch mit Ausnahme der Kinderzuschüsse, des Hilflosenzuschusses und der Ausgleichszulage und vor Anwendung von Ruhensbestimmungen. Sie erfaßt im gleichen Ausmaß alle Pensionsbestandteile.

(3) Zu der gemäß Abs. 1 und 2 gebührenden Pension treten im Sinne des Abs. 1 und 2 angepaßte Kinderzuschüsse, der Hilflosenzuschuß und die Ausgleichszulage nach den hiefür geltenden Vorschriften.

(4) Bei der Anwendung des § 116 tritt an die Stelle des Betrages der Bemessungsgrundlage aus einem früheren Versicherungsfall der Betrag, der sich aus der Vervielfachung dieser Bemessungsgrundlage mit dem Anpassungsfaktor ergibt, der auf die entzogene (erloschene) Pension im Falle ihrer Weitergewährung anzuwenden gewesen wäre. Sind in zeitlicher Folge mehrere Anpassungsfaktoren anzuwenden, ist die Vervielfachung in der Weise vorzunehmen, daß ihr jeweils der für das vorangegangene Jahr ermittelte Betrag zugrunde zu legen ist.

(5) Abs. 4 gilt entsprechend bei der Anwendung des § 139.