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§ 58 BSVG BGBl. Nr. 337/1993
Stichtag: 01. 07. 1993  
Sichttag: 26. 05. 1993
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 337/1993
18. BSVGNov
26. 05. 1993
01. 07. 1993

Gemeinsame Bestimmungen für das Ruhen von Pensionsansprüchen

§ 58. (1) Bei der Anwendung des § 57a sind die Pensionen mit dem Zurechnungszuschlag (§ 131), jedoch ohne die besonderen Steigerungsbeträge für Höherversicherung (§ 132) und die Kinderzuschüsse (§ 135) heranzuziehen.

(2) Bei der Anwendung des § 57a ist das Krankengeld nur mehr mit dem Betrag heranzuziehen, um den es den in der Unfallversicherung gemäß § 90a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ruhenden Rentenanspruch übersteigt.

(3) Aufgehoben.