Leistungen
§ 75. Als Leistungen der Krankenversicherung sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu gewähren:
1.
Zur Früherkennung von Krankheiten: Jugendlichenuntersuchungen und Vorsorge(Gesunden)untersuchungen (§§ 81 und 82);
2.
aus dem Versicherungsfall der Krankheit: Krankenbehandlung (§§ 83 bis 87), erforderlichenfalls medizinische Hauskrankenpflege (§ 94) oder Anstaltspflege (§§ 89 bis 93);
3.
aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft: Mutterschaftsleistungen (§§ 97 und 98);
4.
Teilzeitbeihilfe (§§ 99 und 99a).