Dokumentanzeige

§ 80a BSVG BGBl. I Nr. 2/2000; 176/1999; 139/1997
Stichtag: 01. 01. 2002  
Sichttag: 11. 01. 2000
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 2/2000; 176/1999; 139/1997
ASRÄG 1997 idF SVÄG 1999
11. 01. 2000
01. 01. 2002

Leistungen bei mehrfacher Versicherung in der Krankenversicherung

§ 80a. (1) Bei mehrfacher Krankenversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz sind die Leistungen (§§ 80 und 88) nur einmal zu gewähren. Leistungszuständig ist nach folgender Reihenfolge:

1. 

der Krankenversicherungsträger nach dem BKUVG,

2. 

der Krankenversicherungsträger nach dem ASVG,

3. 

der Krankenversicherungsträger nach dem GSVG,

4. 

der Krankenversicherungsträger nach diesem Bundesgesetz.

(2) Abweichend von der in Abs. 1 genannten Reihenfolge kann der Versicherte auf Antrag die Sachleistungen bei einem anderen Krankenversicherungsträger, bei dem er (sie) versichert ist, in Anspruch nehmen. Die Leistungszuständigkeit wechselt sogleich bei Eintritt der Mehrfachversicherung, wenn der Antrag innerhalb von acht Wochen nach diesem Zeitpunkt gestellt wird; wird der Antrag später gestellt, so wechselt die Leistungszuständigkeit im Fall der Antragstellung bis zum Ablauf des 30. November eines Kalenderjahres mit Beginn des folgenden Kalenderjahres.