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§ 87 BSVG BGBl. Nr. 590/1981
Stichtag: 01. 01. 1982  
Sichttag: 29. 12. 1981
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 590/1981
5. BSVGNov
29. 12. 1981
01. 01. 1982

Heilbehelfe

§ 87. (1) Brillen, orthopädische Schuheinlagen, Bruchbänder und sonstige notwendige Heilbehelfe sind dem Versicherten für sich und seine Angehörigen in einfacher und zweckentsprechender Ausführung zu gewähren.

(2) Die Kosten der Heilbehelfe werden vom Versicherungsträger nur übernommen, wenn sie höher sind als 20 vH des Meßbetrages (§ 48 Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes), gerundet auf volle Schilling. Der vom Versicherten zu tragende Kostenanteil (§ 80 Abs. 2) hat mindestens 20 vH des Meßbetrages, gerundet auf volle Schilling zu betragen. Das Ausmaß der vom Versicherungsträger zu übernehmenden Kosten darf einen durch die Satzung des Versicherungsträgers festzusetzenden Höchstbetrag nicht übersteigen; die Satzung kann diesen Höchstbetrag einheitlich oder für bestimmte Arten von Heilbehelfen in unterschiedlicher Höhe, höchstens jedoch mit dem 10-fachen des Meßbetrages, gerundet auf volle Schilling, festsetzen. Der Versicherungsträger hat die vom Versicherten zu tragenden Kosten bzw. den Kostenanteil zur Gänze zu übernehmen:

a) 

bei Versicherten (Angehörigen), die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben bzw. für die ohne Rücksicht auf das Lebensalter Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 bis 7 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, besteht und

b) 

bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des Versicherten im Sinne des § 86 Abs. 5.

(3) Die Krankenordnung kann eine Gebrauchsdauer für Heilbehelfe festsetzen.

(4) Für die Übernahme von Reise(Fahrt)-bzw. Transportkosten, die im Zusammenhang mit der körpergerechten Anpassung von Heilbehelfen erwachsen, gilt § 85 Abs. 4 und 5 entsprechend.