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§ 3a BUAG BGBl. I Nr. 51/2011, S. 1
Stichtag: 01. 07. 2017  
Sichttag: 18. 01. 2017
Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
BGBl. I Nr. 51/2011, S. 1
JuliNov 51/2011
27. 07. 2011
01. 08. 2011

Abtretungsverbot

§ 3a. Die dem Arbeitnehmer nach diesem Bundesgesetz zustehenden Ansprüche können dem Arbeitgeber nicht wirksam abgetreten werden. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, so gilt das Abtretungsverbot auch gegenüber den zu deren Vertretung berufenen Personen.