Dokumentanzeige

§ 99a BSVG BGBl. I Nr. 101/2001, S. 1539
Stichtag: 01. 07. 2001  
Sichttag: 07. 08. 2001
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 101/2001, S. 1539
24. BSVGNov
07. 08. 2001
01. 07. 2001
31. 12. 2001

Ruhen des Leistungsanspruches auf Teilzeitbeihilfe

§ 99a. Der Anspruch auf Teilzeitbeihilfe ruht neben den im § 54 genannten Fällen auch während

1. 

eines Dienstverhältnisses, aus dem ein Erwerbseinkommen bezogen wird, das das nach § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, jeweils in Betracht kommende Entgelt übersteigt,

2. 

des Bezuges von Teilzeitbeihilfe nach dem GSVG, von Karenzgeld oder Teilzeitbeihilfe nach dem KGG, von Karenzurlaubsgeld nach dem KUG und von gleichartigen Leistungen auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften,

3. 

des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld,

4. 

des Bezuges von Sonderunterstützung nach den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes,

5. 

der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt,

6. 

des Bezuges einer Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw. der dauernden Erwerbsunfähigkeit,

7. 

des Bezuges von Entgelt gemäß § 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974,

8. 

des Bezuges von Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfall- oder Pensionsversicherung.