Dokumentanzeige

§ 110 BSVG BGBl. Nr. 413/1996
Stichtag: 01. 08. 1996  
Sichttag: 20. 08. 1996
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 413/1996
20. BSVGNov
20. 08. 1996
01. 08. 1996

Versicherungsmonat

§ 110. Zur Feststellung der Leistungen aus der Pensionsversicherung und der Überweisungsbeträge nach den §§ 164 und 167 gilt folgendes:

1. 

Für alle Versicherungszeiten mit Ausnahme von Zeiten der Kindererziehung gemäß § 107a oder § 107b: Versicherungsmonat ist jeder Kalendermonat einer Beitrags- oder Ersatzzeit im Sinne der §§ 106, 107 und 108. Solche Versicherungszeiten, die sich zeitlich decken, sind nur einfach zu zählen, wobei folgende Reihenfolge gilt:

  

Beitragszeit der Pflichtversicherung,

  

Ersatzzeit,

  

Beitragszeit der freiwilligen Versicherung.

2. 

Für Versicherungszeiten gemäß § 107a oder § 107b (Zeiten der Kindererziehung): Der erste volle Kalendermonat nach der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 107a oder § 107b und die folgenden Kalendermonate sind Versicherungsmonate. Letzter Versicherungsmonat ist der Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen gemäß § 107a oder § 107b wegfallen.

3. 

Ist für ein und denselben Kalendermonat Z 1 und 2 anzuwenden, ist dieser Monat sowohl als Versicherungsmonat gemäß Z 1 als auch 2 zu zählen.