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§ 20 AlVG BGBl. I Nr. 128/2003
Stichtag: 01. 01. 2004  
Sichttag: 30. 12. 2003
Arbeitslosenversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 128/2003
Kunsttext 128/2003 AlVG
30. 12. 2003
01. 01. 2001

Ausmaß des Arbeitslosengeldes

§ 20. (1) Das Arbeitslosengeld besteht aus dem Grundbetrag und den Familienzuschlägen sowie einem allfälligen Ergänzungsbetrag.

(2) Familienzuschläge sind für Ehegatten (Lebensgefährten), Kinder und Enkel, Stiefkinder, Wahlkinder und Pflegekinder (zuschlagsberechtigte Personen) zu gewähren, wenn der Arbeitslose zum Unterhalt dieser Personen tatsächlich wesentlich beiträgt und

1. 

für den Angehörigen ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und dieser kein Arbeitseinkommen, ausgenommen die Lehrlingsentschädigung, erzielt, das die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat übersteigt, oder

2. 

für den Angehörigen kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und dieser kein Einkommen erzielt, das die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat übersteigt. Der Familienzuschlag gebührt nicht, wenn den zuschlagsberechtigten Personen zugemutet werden kann, den Aufwand für ihren Lebensunterhalt aus eigenen Kräften, insbesondere durch eigene Arbeit, zu bestreiten.

Der Familienzuschlag gebührt nur für Angehörige, die ihren Hauptwohnsitz (§ 1 Abs. 7 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Hauptwohnsitzgesetzes, BGBl. Nr. 505/1994) in Österreich haben, soweit nicht zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge anderes bestimmen.

(3) Für eine zuschlagsberechtigte Person ist der Familienzuschlag nur einmal zu gewähren. Tragen mehr als ein Arbeitsloser zum Unterhalt dieser Person tatsächlich wesentlich bei, so gebührt der Familienzuschlag jenem Arbeitslosen, in dessen Haushalt die zuschlagsberechtigte Person wohnt bzw. jenem Arbeitslosen, der die zuschlagsberechtigte Person überwiegend betreut.

(4) Der Familienzuschlag beträgt für jede zuschlagsberechtigte Person täglich ein Dreißigstel des Kinderzuschusses gemäß § 262 Abs. 2 ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

(5) Familienzuschläge für Ehegatten (Lebensgefährten) gebühren jedenfalls nur dann, wenn auch Familienzuschläge für minderjährige Kinder, Enkel, Stiefkinder, Wahl- oder Pflegekinder gebühren. Der Familienzuschlag für Ehegatten (Lebensgefährten) gebührt jedoch, wenn für das volljährige Kind, den Enkel, das Stiefkind, Wahl- oder Pflegekind eine Familienbeihilfe wegen Behinderung gebührt.