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§ 48 AlVG BGBl. I Nr. 128/2003
Stichtag: 01. 01. 2005  
Sichttag: 15. 12. 2004
Arbeitslosenversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 128/2003
Kunsttext 128/2003 AlVG
30. 12. 2003
01. 07. 1994

Ohne Titel - (Streik und Aussperrung)

§ 48. (1) Wenn in Fällen von Streik oder Aussperrung im Sinne des § 13 die Frage strittig ist, ob die Arbeitslosigkeit die Folge eines durch Streik oder Aussperrung verursachten Betriebsstillstandes ist, entscheidet über diese Frage der Ausschuß für Leistungsangelegenheiten des Landesdirektoriums. Gegen die Entscheidung des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ist eine Berufung nicht zulässig.

(2) Die Entscheidung nach Abs. 1 ist von der regionalen Geschäftsstelle ihrer Entscheidung über den Leistungsanspruch zugrunde zu legen.