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§ 2 ASVG BGBl. Nr. 23/1974, S. 435
Stichtag: 01. 01. 1974  
Sichttag: 15. 01. 1974
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 23/1974, S. 435
30. ASVGNov
15. 01. 1974
01. 01. 1974

Umfang der Allgemeinen Sozialversicherung

§ 2. (1) Die Allgemeine Sozialversicherung umfaßt die Krankenversicherung, die Unfallversicherung und die Pensionsversicherung mit Ausnahme der im Abs. 2 bezeichneten Sonderversicherungen. Die Pensionsversicherung gliedert sich in folgende Zweige: Pensionsversicherung der Arbeiter, Pensionsversicherung der Angestellten, knappschaftliche Pensionsversicherung.

(2) Für die nachstehend bezeichneten Sonderversicherungen gelten die Vorschriften dieses Bundesgesetzes nur so weit, als dies in den Vorschriften über diese Sonderversicherungen oder in diesem Bundesgesetz angeordnet ist:

1. 

Kranken- und Unfallversicherung öffentlich Bediensteter,

2. 

Bauernkrankenversicherung,

3. 

Gewerbliche Selbständigenkrankenversicherung,

4. 

Krankenversicherung der Empfänger von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe sowie der Bezieher von Karenzurlaubsgeld,

5. 

Krankenversicherung der Kriegshinterbliebenen,

6. 

Krankenversicherung der Hinterbliebenen nach dem Heeresversorgungsgesetz,

7. 

Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung der in beruflicher Ausbildung stehenden Beschädigten nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957,

8. 

Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung der in beruflicher Ausbildung stehenden Beschädigten nach dem Heeresversorgungsgesetz,

9. 

Krankenversicherung der Empfänger der Sonderunterstützung nach dem Mutterschutzgesetz,

10. 

Krankenversicherung der Bezieher von Sonderunterstützung nach dem Bundesgesetz über die Gewährung einer Sonderunterstützung an im Kohlenbergbau beschäftigte Personen im Falle ihrer Arbeitslosigkeit,

11. 

Krankenversicherung der Bezieher von Überbrückungshilfe, Karenzurlaubshilfe oder erweiterter Überbrückungshilfe nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete,

12. 

Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung der Beihilfeempfänger nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

13. 

Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen,

14. 

Pensionsversicherung der Bauern,

15. 

Pensionsversicherung für das Notariat.