Dokumentanzeige

§ 5 ASVG BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
Stichtag: 01. 01. 1956  
Sichttag: 30. 09. 1955
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
ASVG StF
30. 09. 1955
01. 01. 1956

Ausnahmen von der Vollversicherung

§ 5. (1) Von der Vollversicherung nach § 4 sind – unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung – ausgenommen:

1. 

Der Ehegatte, die Kinder, Enkel, Wahlkinder und Stiefkinder sowie die Eltern, Großeltern, Wahleltern und Stiefeltern des Dienstgebers;

2. 

Dienstnehmer, ihnen gemäß § 4 Abs. 1 Z. 5 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen hinsichtlich einer Beschäftigung, die nach Abs. 2 als geringfügig anzusehen ist, soweit sie nicht nach der Sonderregelung für die Versicherung der unständig beschäftigten Arbeiter in der Land- und Forstwirtschaft vollversichert sind;

3. 

a) Dienstnehmer hinsichtlich einer Beschäftigung in einem öffentlich-rechtlichen oder unkündbaren privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, zu einem Bundesland, einem Bezirk oder einer Gemeinde sowie zu von diesen Körperschaften verwalteten Betrieben, Anstalten, Stiftungen oder Fonds, ferner die dauernd angestellten Dienstnehmer der gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaften, der Zentralsparkasse der Gemeinde Wien und der Salzburger Sparkasse, alle diese, wenn

aa) 

ihnen aus ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse, die den Leistungen der betreffenden Unfall- und Pensionsversicherung gleichwertig sind – im Falle des Vorbereitungsdienstes spätestens mit Ablauf dieses Dienstes – zusteht und

bb) 

sie im Erkrankungsfalle Anspruch auf Weiterzahlung ihrer Dienstbezüge durch mindestens sechs Monate haben;

b) 

nicht schon unter lit. a fallende Dienstnehmer hinsichtlich einer Beschäftigung in einem Dienstverhältnis, das die Krankenversicherung nach den Vorschriften über die Krankenversicherung der Bundesangestellten bei der Krankenversicherungsanstalt der Bundesangestellten oder bei der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen begründet oder im Falle der Einbeziehung der Dienstnehmer in diese Versicherung begründen würde, wenn ihnen aus ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse, die den Leistungen der betreffenden Unfall- und Pensionsversicherung gleichwertig sind – im Falle des Vorbereitungsdienstes spätestens mit Ablauf dieses Dienstes – zusteht;

4. 

nichtständige Hochschulassistenten im Sinne des Hochschulassistentengesetzes 1948, BGBl. Nr. 32/1949, und die Angestellten des Dorotheums, soweit sie im pragmatischen Dienstverhältnis stehen oder der vom Vorstand des Dorotheums erlassenen und vom Kuratorium genehmigten Dienstordnung unterliegen;

5. 

die ständigen Salinenarbeiter, die dem ,,Statut über die Krankenunterstützung der Salinenarbeiter“ und dem Provisionsstatut für diese Arbeiter unterstellt sind;

6. 

die ständigen Arbeiter des Hauptmünzamtes, die den Bestimmungen über die Ruhe- und Versorgungsgenüsse der Münzarbeiterschaft sowie deren Hinterbliebenen unterstellt sind;

7. 

Geistliche der katholischen Kirche sowie der evangelischen Kirche A.B. und H.B. hinsichtlich der Seelsorgetätigkeit und der sonstigen Tätigkeit, die sie in Erfüllung ihrer geistlichen Verpflichtung ausüben, zum Beispiel des Religionsunterrichtes, es wäre denn, daß sie hiebei in einem Dienstverhältnis zu einer anderen Körperschaft (Person) als ihrer Kirche stehen, ferner Angehörige der Orden und Kongregationen der katholischen Kirche sowie der Diakonissenanstalten der evangelischen Kirche A.B. und H.B.;

8. 

Notariatskandidaten und andere Dienstnehmer von Notaren hinsichtlich einer Beschäftigung, welche die Sozialversicherung nach den Vorschriften über die Notarversicherung begründet, sowie Rechtsanwaltsanwärter;

9. 

Dienstnehmer nicht österreichischer Staatsangehörigkeit hinsichtlich einer Beschäftigung bei Dienstgebern, denen Exterritorialität zukommt;

10. 

den Heimarbeitern nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften über die Heimarbeit gleichgestellte Zwischenmeister (Stückmeister), die als solche bei einer Meisterkrankenkasse versichert sind.

(2) Eine Beschäftigung ist als geringfügig im Sinne des Abs. 1 Z. 2 anzusehen, wenn dem Dienstnehmer von einem oder mehreren Dienstgebern monatlich kein höheres Entgelt als 270 S gebührt. Eine Beschäftigung, die nur deswegen monatlich kein höheres als das oben bezeichnete Entgelt ergibt, weil infolge Arbeitsmangels im Betrieb die sonst übliche Zahl von Arbeitsstunden nicht erreicht wird (Kurzarbeit) oder eine Beschäftigung, die der Hausbesorgerordnung unterliegt, gilt nicht als geringfügig.