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§ 8 ASVG BGBl. Nr. 157/1958, S. 1362
Stichtag: 01. 01. 1958  
Sichttag: 21. 07. 1958
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 157/1958, S. 1362
KünstlSVG
21. 07. 1958
01. 01. 1958

Sonstige Teilversicherung

§ 8. (1) Nur in den nachstehend angeführten Versicherungen sind überdies auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert):

1. 

in der Krankenversicherung die Bezieher einer Rente aus der Pensionsversicherung, wenn und solange sie sich ständig im Inland aufhalten;

2. 

in der Unfall- und Pensionsversicherung die im Betrieb der Eltern, Großeltern, Wahl- oder Stiefeltern als Dienstnehmer oder Lehrlinge beschäftigten Kinder, Enkel, Wahl- oder Stiefkinder, ferner die im Betrieb der Eltern, Großeltern, Wahl- oder Stiefeltern ohne Entgelt regelmäßig beschäftigten Kinder, Enkel, Wahl- oder Stiefkinder, die das 17. Lebensjahr vollendet haben und keiner anderen Erwerbstätigkeit hauptberuflich nachgehen, alle diese, soweit es sich nicht um eine Beschäftigung in einem land- oder forstwirtschaftlichen oder gleichgestellten Betrieb (§ 27 Abs. 2) handelt;

3. 

in der Unfallversicherung hinsichtlich der nachstehend bezeichneten Tätigkeiten (Beschäftigungsverhältnisse):

a) 

alle selbständig Erwerbstätigen, die Mitglieder einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft sind, ferner die vertretungsbefugten Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft und die persönlich haftenden vertretungsbefugten Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft sind;

b) 

alle selbständig Erwerbstätigen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und diesen gleichgestellten Betrieben (§ 27 Abs. 2), ferner die nachstehend bezeichneten Familienangehörigen eines solchen selbständig Erwerbstätigen, wenn sie in dessen land- und forstwirtschaftlichem Betrieb oder gleichgestellten Betrieb tätig sind:

der Ehegatte,

die Kinder, Enkel, Wahl- und Stiefkinder und

die Eltern, Großeltern, Wahl- und Stiefeltern;

c) 

die Teilnehmer an Umschulungs-, Nachschulungs- und sonstigen beruflichen Ausbildungslehrgängen der Landesarbeitsämter, Landesinvalidenämter, Sozialversicherungsträger sowie Interessenvertretungen der Dienstgeber und Dienstnehmer, soweit die Umschulung nicht im Rahmen eines Dienst- oder Lehrverhältnisses erfolgt, sowie die Lehrenden bei solchen Lehrgängen, ferner Personen, die eine im Rahmen der Mittel- oder Hochschulstudien vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit vor den Studien oder während der Studien ausüben, sowie die Ferialpraktikanten und Volontäre;

d) 

die Angehörigen von freiwilligen Feuerwehren, Pflichtfeuerwehren und Feuerwehrverbänden, ferner die Angehörigen freiwilliger Wasserwehren, des Österreichischen Roten Kreuzes, der freiwilligen Rettungsgesellschaften, der Rettungsflugwacht und des Österreichischen Bergrettungsdienstes in Ausübung der ihnen als Mitglieder oder freiwillige Helfer dieser Organisationen obliegenden Pflichten;

e) 

Personen, die wie ein nach lit. a bis d oder nach § 4 Versicherter tätig werden, auch wenn dies nur vorübergehend geschieht;

f) 

die Versicherungsvertreter in den Verwaltungskörpern der Sozialversicherungsträger und des Hauptverbandes (§ 31) in Ausübung der ihnen auf Grund dieser Funktion obliegenden Pflichten;

4. 

in der Kranken- und Unfallversicherung freiberuflich tätige bildende Künstler im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 4 Gewerbliches Selbständigen- Pensionsversicherungsgesetz.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 Z 3 lit. a finden auf Verpächter von Betrieben sowie auf Inhaber von ruhenden Betrieben, Witwen- und Deszendentenbetrieben keine Anwendung, sofern diese Personen im Betrieb nicht tätig sind.