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§ 8 ASVG BGBl. Nr. 6/1968, S. 363
Stichtag: 01. 01. 1968  
Sichttag: 09. 01. 1968
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 6/1968, S. 363
21. ASVGNov
09. 01. 1968
01. 01. 1968

Sonstige Teilversicherung

§ 8. (1) Nur in den nachstehend angeführten Versicherungen sind überdies auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert):

1. 

in der Krankenversicherung

a) 

die Bezieher einer Pension aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz;

b) 

die Bezieher einer laufenden Geldleistung aus der zusätzlichen Pensionsversicherung bei den in den §§ 478 und 479 genannten Instituten, sofern sie nicht bereits nach lit. a versichert sind,

alle diese, wenn und solange sie sich ständig im Inland aufhalten;

2. 

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1967)

3. 

in der Unfallversicherung hinsichtlich der nachstehend bezeichneten Tätigkeiten (Beschäftigungsverhältnisse):

a) 

alle selbständig Erwerbstätigen, die Mitglieder einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft sind, ferner die vertretungsbefugten Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft und die persönlich haftenden vertretungsbefugten Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft sind;

b) 

alle selbständig Erwerbstätigen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und diesen gleichgestellten Betrieben (§ 27 Abs. 2), ferner die nachstehend bezeichneten Familienangehörigen eines solchen selbständig Erwerbstätigen, wenn sie in dessen land- und forstwirtschaftlichem Betrieb oder gleichgestellten Betrieb tätig sind:

 

der Ehegatte,

 

die Kinder, Enkel, Wahl-, Stief- und Schwiegerkinder und

 

die Eltern, Großeltern, Wahl- und Stiefeltern;

c) 

die Teilnehmer an Umschulungs-, Nachschulungs- und sonstigen beruflichen Ausbildungslehrgängen der Gebietskörperschaften, der Landesarbeitsämter, Landesinvalidenämter, Sozialversicherungsträger sowie der gesetzlichen beruflichen Vertretungen der Dienstgeber und Dienstnehmer, soweit die Schulung nicht im Rahmen eines Dienst- oder Lehrverhältnisses durchgeführt wird, sowie die Lehrenden bei solchen Lehrgängen, ferner Personen, die eine im Rahmen eines Studiums an einer mittleren oder höheren Schule, einer Akademie oder verwandten Lehranstalt oder einer Hochschule vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit ausüben, und Volontäre;

d) 

Angehörige der Orden und Kongregationen der katholischen Kirche sowie der Diakonissenanstalten der evangelischen Kirche A. B. und H. B. in ihrer Tätigkeit in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb ihres Ordens, ihrer Kongregation beziehungsweise ihrer Diakonissenanstalt;

e) 

die Versicherungsvertreter in den Verwaltungskörpern der Sozialversicherungsträger – ausgenommen die Verwaltungskörper der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter –, des Hauptverbandes und des Verbandes der Gewerblichen Selbständigenkrankenkassen in Ausübung der ihnen auf Grund ihrer Funktion obliegenden Pflichten;

f) 

freiberuflich tätige Pflichtmitglieder einer Tierärztekammer, soweit nicht eine Pflichtversicherung nach Z 4 lit. b eintritt;

g) 

die Mitglieder der Organe der gesetzlichen beruflichen Vertretungen der Dienstnehmer in Ausübung der ihnen auf Grund ihrer Funktion obliegenden Pflichten;

4. 

in der Kranken- und Unfallversicherung

a) 

freiberuflich tätige bildende Künstler im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 4 Gewerbliches Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz;

b) 

freiberuflich tätige Pflichtmitglieder der Tierärztekammern, wenn diese Tätigkeit ihren Hauptberuf und die Hauptquelle ihrer Einnahmen bildet und wenn diese Personen nicht in einem der im § 5 Abs. 1 Z 3 bezeichneten Dienstverhältnisse stehen.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 Z 3 lit. a finden keine Anwendung

a) 

auf die nach § 4 Abs. 1 Z 7 und § 7 Z 2 lit. b versicherten, den Heimarbeitern nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften über die Heimarbeit gleichgestellten Zwischenmeister (Stückmeister), sofern ihre Kammermitgliedschaft ausschließlich auf der ihrer Tätigkeit als Zwischenmeister (Stückmeister) zugrunde liegenden Gewerbeberechtigung beruht;

b) 

auf die nach § 4 Abs. 3 Z 6 den Dienstnehmern gleichgestellten Versicherten, sofern ihre Kammermitgliedschaft ausschließlich auf der ihre Vollversicherung begründenden Tätigkeit beruht;

c) 

auf Verpächter von Betrieben sowie auf Inhaber von ruhenden Betrieben, Witwen- und Deszendentenbetrieben, sofern diese Personen im Betrieb nicht tätig sind.